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The history of our family
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 Auszug aus dem Österreichischen Weingesetz 1985
   
 Landwein:
ist Tafelwein, der
nur aus einer Weinbauregion stammt
  höchstens 11,5 Vol.-% Alkohol und
  höchstens 6 Gramm unvergorenem Zucker je Liter hat
 
 Qualitätswein: der aus nur einem Weinbaugebiet stammen darf
  von einer zugelassenen Rebsorte stammt
  typisch für die Rebsorte ist
  amtlich geprüft ist und eine staatliche Prüfnummer trägt
  mindestens 15 Grad KMW als Most gewogen hat
  Hektarhöchstmenge
 
 Mindestens aufweist:
Weißwein
Rotwein
 zuckerfr. Extr. (g/lt.)
18,0
18,0
 Alkohol (Vol.-%)
9,0
8,5
 titb. Säure (g/lt.)
4,5
4,0
   
   
   
  kann verbessert werden, maximal 4,50 kg/100 lt. Most, Höchstaufbesserungsgrenze
    19 Grad KMW Weißwein, 20 Grad KMW Rotwein
 
 Kabinett: muß den Bestimmungen eines Qualitätsweines entsprechen
  muß mindestens 17 Grad KMW u. darf höchstens 19 Grad KMW als Most gewogen haben,
  darf nicht verbessert werden
  Restsüße höchstens 9 Gramm je Liter
  muß den amtlichen Mostwägern vorgeführt werden
  muß amtlich geprüft sein und eine staatliche Prüfnummer tragen
 
 Prädikatsweine:  
 Spätlese:  vollreifer Zustand; mind. 19 Grad KMW
 Auslese:  mind. 21 Grad KMW
 Eiswein:  mind. 25 Grad KMW
 Beerenauslese:  aus guter Lage stammen; mind. 25 Grad KMW
 Ausbruch:  ausschl. edelfaule Beeren; mind. 27 Grad KMW
 Trockenbeerenauslese:  mind. 30 Grad KMW
   
   
   
   
   
     
  Gilt für alle Prädikatsweine:
  dürfen nicht verbessert werden
  aus einem Weinbaugebiet stammen
  die Eigenart solcher Weine besitzen Restsüße nur über Gärungsunterbrechung (keine Süß-
    reserve
  den amtlichen Möstwägern vorgeführt werden
  amtlich geprüft sein und eine staatliche Prüfnummer tragen
  eine Jahrgangsbezeichnung tragen